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Der gute alte Gutschein – ein Renner

Gutscheine auch im Online-Handel gefragt

Online-Marketing
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Der gute alte Gutschein ist auch heute noch ein Renner. Im Internet nennt er sich Gutschein-Code. Ähnlich wie bei Rabatten, ist er ein zuverlässiger Verkaufsförderer.

Wichtig ist es, die Bedingungen im Gutschein genau zu benennen, um Auseinandersetzungen oder gar Abmahnung zu vermeiden. Schließlich ist ein Gutschein nichts anderes als ein Kaufvertrag. Nur mit dem Unterschied, dass der Kunde in eine Vorleistung auf später zu erbringende Leistungen geht. So müssen neben dem Wert und dem Ausstellungsdatum auch der Erfüllungsort und mögliche Beschränkungen auf bestimmte Produkte klar erkennbar benannt werden.

In der Regel sind Gutscheine innerhalb von drei Jahren einzulösen. Kürzere Einlösungsfristen sind problematisch. Sie dürfen auf jeden Fall nicht zu kurz bemessen werden. In der Rechtsprechung wurden vereinzelt Fristen von unter einem Jahr auf jeden Fall als unzulässig gerügt. Wichtig: Alles, was unter den drei Jahren liegt, ist streitanfällig. Und streiten wollen wir mit dem Kunden nicht. Ansonsten geht der Schuss bei diesem bewährten Marketinginstrument nach hinten los.

Vorsicht geboten ist auch, wenn für Gutscheine mit Preisnachlässen geworben wird. Das wird sehr gerne gemacht, weil sie einen zusätzlichen Anreiz bieten. Bei manchen Produkten kann das kritisch werden. So besteht beispielsweise bei Büchern, die der Buchpreisbindung unterliegen, die Gefahr, dass mit Preisnachlässen gegen das Gebot verstoßen wird. Das kann zu teuren Abmahnungen führen.